IO: § 13
GBG: § 29 Abs 1, § 49
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre im Insolvenzverfahren widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Insolvenzeröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Schuldner als Buchberechtigtem - ohne Insolvenzeröffnung - selbst noch zugestanden hätten (RIS-Justiz RS0121703 [T4]).

