Der Beitrag geht der praktisch relevanten Frage nach, inwieweit ein Insolvenzverwalter Vereinbarungen des Schuldners zu beachten hat, welche die Verwertung von Objekten der Insolvenzmasse beschränken. Darin wird gezeigt, dass der Insolvenzverwalter entgegen der verbreiteten Vertretertheorie als "Dritter" zu qualifizieren und daher nicht ohne Weiteres wie ein Schuldner an dessen Vereinbarungen gebunden ist.

