Die Vollbefriedigung der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bei Fortbestand des schuldnerischen Unternehmens ist kein Kuriosum mehr. Zur Erreichung dieses Ergebnisses stehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei ähnliche Verfahrensalternativen, nämlich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger gem § 123b IO und der Abschluss eines Sanierungsplans mit einer 100%igen Quote, zur Verfügung.

