In fast jedem Insolvenzverfahren ist der Insolvenzschuldner Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache. Oftmals wird das Unternehmen in einem Mietobjekt betrieben, sodass wesentliche Aktiva vom Bestandgeberpfandrecht erfasst sind. Im Zuge der Insolvenzabwicklung werden vom Insolvenzverwalter Sachen aus dem Bestandobjekt entfernt oder direkt aus (bzw in) diesem veräußert. In der Praxis stellt sich dabei die Frage, welche Maßnahmen ohne Verletzung der Rechte des Vermieters zulässig sind und was allenfalls zu beachten ist.

