Die Marktinfrastrukturen-EigentümerkontrollV (MI-EKV) BGBl II 2025/243 regelt Anzeigen, die in bestimmten Fällen der FMA zu übermitteln sind (s § 1 MI-EKV). Insolvenzrechtlichen Bezug weist sie iZm Informationen zur Zuverlässigkeit der Anzeigepflichtigen auf, die ua anzugeben haben, ob sie als Schuldner in Insolvenzverfahren oder Ausgleichsverfahren verwickelt sind (§ 4 Abs 1 Z 3 MI-EKV).

