IO: § 113
Ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklP anhängiger Prozess über eine Insolvenzforderung ist bei deren Anmeldung und Bestreitung fortzusetzen. Aber auch, wenn während des Insolvenzverfahrens kein Leistungsurteil erwirkt werden kann, hat dann keine Umstellung bzw Maßgabebestätigung zu erfolgen, wenn der OGH eine außerordentliche Revision zurückweist (6 Ob 35/14m mwH).

