IO: § 83
ABGB: § 1016
Missbraucht der Insolvenzverwalter seine Befugnisse, so können Rechtsgeschäfte mit Dritten in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht nichtig sein und einen Rückforderungsanspruch gegen den Dritten begründen. Dies ist - neben dem Fall der Kollusion - dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter seine Vertretungsbefugnis bewusst zum Nachteil der Masse missbraucht (im Anlassfall durch Privatzahlungen vom Massekonto) und der Dritte davon weiß oder zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis hat, weil sich ihm der Missbrauch geradezu aufdrängen musste. (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundigungspflicht des Dritten (RIS-Justiz RS0019576 [T9]).

