Bei Beendigung eines Rahmenkreditvertrages ist nach § 7 Abs 4 ÖRV keine Partei mehr zu Zahlungen verpflichtet. An die Stelle dieser Verpflichtungen treten die Forderungen gem §§ 8, 9 ÖRV. Der Beitrag behandelt die jüngst vom OGH zu 5 Ob 170/24x entschiedene Frage, ob eine bereits in Liquidation getretene Gesellschaft nach Beendigung des Rahmenkreditvertrags aus diesem Grund einen eigenständigen Ausgleichsanspruch iSd § 8 Abs 1 und 2 iVm § 9 Abs 2 ÖRV geltend machen kann.

