IO: §§ 19, 20
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien: § 48 Abs 1
Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherten ist bei der Aufrechnung von Beitragsschulden nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften danach zu differenzieren, ob sich die Aufrechnung auf die pfändbaren, zur Insolvenzmasse gehörenden oder auf die unpfändbaren (insolvenzfreien) Einkommensteile bezieht. Für Letztere werden die Bestimmungen der IO ausgeblendet. Die gegenseitigen Forderungen müssen sich nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen. Die Möglichkeit der Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil besteht auch dann, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch erlangt (10 ObS 59/22g mwN; s auch 10 ObS 128/17x; 10 ObS 54/11f; 10 ObS 233/02s; VwGH 2009/08/0102).

