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Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens

Judikatur kompaktBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2025/188ZIK 2025, 164 Heft 4 v. 31.8.2025

IO: §§ 7, 8a

AußStrG: § 25 Abs 1 Z 4

Ein Außerstreitverfahren muss unterbrochen werden, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer P eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der IO dies vorsehen. Diejenigen betreffend Rechtsstreitigkeiten gelten für das Außerstreitverfahren sinngemäß (vgl RIS-Justiz RS0105681). Ist daher zum Zeitpunkt der Eröffnung ein Aktiv- oder Passivverfahren über einen massebezogenen Verfahrensgegenstand anhängig, ist dieses unterbrochen. Das ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0036752 [T12, T32]). Verfällt eine der P nach Vorlage der Akten an den OGH in Insolvenz, sind die Akten zunächst dem ErstG zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752; RS0037039).

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