EuInsVO 2015: Art 7, 31
IO: § 2 Abs 2, §§ 3, 44, 97
Nach Art 7 Abs 2 lit c und m EuInsVO sind die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters sowie die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zu beurteilen. Folglich bestimmen sich die Wirkungen der Rechtshandlungen und des Umfangs der Verfügungsbeschränkungen des Schuldners sowie die Zulässigkeit eines Gutglaubenserwerbs vom Schuldner nach der lex fori concursus, wobei aber insb auch Art 31 EuInsVO zu beachten ist.

