IO: § 82
OLG Linz 26. 2. 2025, 2 R 9/25v
Zur Bemessungsgrundlage für die Regelentlohnung zählen Forderungen, die erst nach Urgenz des Insolvenzverwalters gezahlt wurden. War (wie im Anlassfall) mit entsprechendem Aufwand eine Verkürzung der Zahlungsfristen zu organisieren, wurden vom Insolvenzverwalter Betreibungsmaßnahmen gesetzt, die Einzahlung nach Konkurseröffnung überwacht und im Insolvenzverfahren entsprechende Überweisungen vorgenommen, ist die Zugrundelegung der Beträge als Bemessungsgrundlage des Entlohnungsanspruchs unbedenklich.

