IO: §§ 103, 110
ZPO: § 235 Abs 4
Die Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage. Sie hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten, aber eine rechtliche Qualifikation ist nicht vorzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0089657 [insb T1, T2]). Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung und die Feststellung der Identität zwischen der angemeldeten Forderung und dem in der Prüfungsklage geltend gemachten Anspruch zu ermöglichen (7 Ob 6/16g). Wird in der Forderungsanmeldung auf einen bereits anhängigen Prozess Bezug genommen, ermöglicht idR schon diese Bezugnahme, dass sich der Insolvenzverwalter über die näheren anspruchsbegründenden Tatsachen unschwer unterrichten kann (8 Ob 262/00p).

