In einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH stellt dieser die Frage, ob angesichts Art 13 EuInsVO 2000 (nunmehr Art 16 EuInsVO 2015) die Anfechtbarkeit der Tilgung von Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO anwendbar bleibt, wenn Darlehen an eine dt GmbH aus dem Ausland (konkret: Österreich) gewährt wurden und die Vertragsparteien die Anwendung österr Rechts vereinbart haben. Der Autor spricht sich wie auch der BGH gegen die Anwendbarkeit von Art 13 EuInsVO 2000 auf Gesellschafterdarlehen aus dem Ausland aus.

