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Eine Klage auf Zahlung gelieferter Waren ist nicht insolvenznahe

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2025/93ZIK 2025, 81 Heft 2 v. 30.4.2025

EuInsVO 2000: Art 3, 4

EuGVVO 2012: Art 1 Abs 2 Buchst b

Die G des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind für Klagen zuständig, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. In Bezug auf das erste Kriterium ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- oder Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren. Ist eine Klage auf Zahlung von Waren gerichtet, die gemäß einem vor der Eröffnung geschlossenen Vertrag geliefert wurden, hat sie ihre Grundlage im Vertragsrecht und ist von den Sonderregeln für Insolvenzverfahren unabhängig. Außerdem ist eine Klage auf Zahlung gelieferter Waren insofern eigenständig, als sie außerhalb jedes Insolvenzverfahrens erhoben werden kann. Weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch die Bestellung eines Insolvenzverwalters hat eine Änderung der Rechtsgrundlage zur Folge.

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