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Abschöpfungsverfahren: Keine nachträgliche Prüfung von Obliegenheitsverletzungen

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2025/92ZIK 2025, 79 Heft 2 v. 30.4.2025

IO idF IRÄG 2017: §§ 211, 213

IO idF IRÄG 2010: § 216

Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hat das G das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und die Restschuldbefreiung auszusprechen, wenn kein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt. Das G ist nicht befugt, amtswegig Obliegenheitsverletzungen oder Gründe für einen Widerruf der Restschuldbefreiung zu prüfen.

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