IO idF IRÄG 2017: §§ 211, 213
IO idF IRÄG 2010: § 216
Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hat das G das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und die Restschuldbefreiung auszusprechen, wenn kein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt. Das G ist nicht befugt, amtswegig Obliegenheitsverletzungen oder Gründe für einen Widerruf der Restschuldbefreiung zu prüfen.

