IO: §§ 7, 8a
AußStrG: § 26 Abs 3, § 143 Abs 1
Insolvenz- und Verlassenschaftsverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während das Insolvenzverfahren der bestmöglichen Befriedigung der Gläubigeransprüche dient, steht im Verlassenschaftsverfahren die Ermittlung der richtigen Erben und der Erbschaftserwerb im Vordergrund. Vor dem Hintergrund des Vorrangs des Insolvenzverfahrens in jenen Belangen, die die Verwaltung der Insolvenzmasse betreffen, ist die Erledigung des Verlassenschaftsverfahrens durch Einantwortung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig (vgl 5 Ob 87/63 SZ 36/85).

