Als Organe des Insolvenzverfahrens benennt die IO in den §§ 80-95 den Insolvenzverwalter (IV),1 den Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung. Als zentrales Organ werden an die Unabhängigkeit des IV besonders hohe Anforderungen gestellt, was auch zwei jüngst ergangene Entscheidungen des OGH betonen.2

