IO: §§ 16, 133 Abs 2, § 259 Abs 3
Der Gläubiger, der eine aufschiebend bedingte Forderung hat, kann lediglich das Begehren auf Sicherstellung für den Fall des Eintritts der Bedingung stellen. Diese Sicherstellung ist in den gleichen Zeiten und gleichen Raten vorzunehmen wie die Auszahlung der unbedingten Forderungen (Mohr, IO11 § 16 E 1 f). Sie erfolgt ohne weiteren Antrag durch Erlag bei G.

