IO: § 196 Abs 2
GEG: § 9 Abs 2
Der Schuldner hat bei sonstiger Nichtigkeit des Zahlungsplans die restlichen Masseforderungen binnen einer vom InsolvenzG bestimmten Frist zu zahlen. Es können jedoch Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Schuldner verbunden wäre. Das ist der Fall, wenn die Zahlung der Gerichtsgebühren angesichts eines geringen Einkommens iVm den laut Zahlungsplan zu leistenden Beträgen und den Lebenshaltungskosten auch in Zukunft wirtschaftlich nicht tragbar ist und durch die Zahlung der notwendige Lebensunterhalt gefährdet wäre.