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Änderung des Existenzminimums und Rekursfrist

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2024/32ZIK 2024, 36 Heft 1 v. 29.2.2024

IO: §§ 189b, 252, 257 Abs 2, § 260

ZPO: § 125

Wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, treten die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, unabhängig davon, ob und wann eine individuelle Zustellung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237; RS0110969). Für Beschlüsse ua über die Erhöhung oder Herabsetzung des Existenzminimums ist neben der individuellen Zustellung auch eine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben.

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