IO: §§ 44, 81a
VwGG: § 34 Abs 1
Der Insolvenzverwalter vertritt den Schuldner im Verwaltungsverfahren, wenn die Masse betroffen ist. Nur der Insolvenzverwalter ist insofern zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens können nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insb über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, von diesem selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. In anhängigen Verwaltungsverfahren endet die Prozessfähigkeit des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen. Auch das Recht zur Erhebung einer Revision an den VwGH kommt in solchen Fällen nur dem Insolvenzverwalter zu (VwGH Ro 2014/10/0080 mit Hinweis auf das Erk eines verst Senats 2012/10/0002, in dem auch ausgeführt wird, dass sich diese Rechtslage durch das IRÄG 2010 nicht geändert hat).