IO: §§ 41, 46 Z 6
Leistete der Anfechtungsgegner im Gegenzug zur angefochtenen Rechtshandlung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zahlungen an einen Dritten, erwirbt er mangels Leistung an die Insolvenzmasse keine Masseforderung.
Der Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Der Erstattungsanspruch setzt grds eine Leistung des Anfechtungsgegners an den Schuldner (bzw die spätere Insolvenzmasse) voraus. Eine Schuldbefreiung, die infolge Zahlung des Anfechtungsgegners an einen Dritten beim Schuldner eintritt, stellt keine solche Gegenleistung dar, weil der Masse nichts zufließt.