IO: §§ 19, 20, 81, 103 Abs 4 Z 2, § 254 Abs 1 Z 2
ZPO: § 56
Damit der Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners aufrechnen kann, müssen einander die Forderungen bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenübergestanden sein. Im Insolvenzverfahren ist die Aufrechnung teilweise erleichtert, teilweise erschwert. Erleichtert wird die Aufrechnung, indem es dem Gläubiger des Schuldners möglich ist, in Situationen aufzurechnen, in denen er dies nach allgemeinem Zivilrecht nicht tun könnte. So kann mit bedingten oder betagten Forderungen (oder gegen solche) aufgerechnet werden (3 Ob 183/09x). Daher ist im Insolvenzverfahren des Hauptschuldners ein Bürge zur Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners grds auch mit seiner aufschiebend bedingten Regressforderung berechtigt. Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt er einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den späteren Schuldner (3 Ob 143/08p; RIS-Justiz RS0017507; RS0064317).