Die Restrukturierungsordnung (ReO) fristet in der Praxis (bislang) ein Schattendasein. Leicht übersehen wird dabei aber eine Bestimmung, die richtigerweise unabhängig davon Geltung beansprucht, ob tatsächlich ein Restrukturierungsverfahren eingeleitet wird, nämlich § 26 Abs 3 ReO. Diese Bestimmung regelt die (Un-)Zulässigkeit von Vertragsautomatismen, die an eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners anknüpfen. Umstritten ist, wie sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu § 25b Abs 2 IO verhält. Insb ist fraglich, ob die vom OGH befürwortete Ausnahme von Gesellschaftsverträgen von letzterer Bestimmung auch für § 26 ReO gilt. Dies hat vor allem Bedeutung für gesellschaftsrechtliche Aufgriffsrechte zugunsten anderer Mitgesellschafter, wenn diese an eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters anknüpfen.