1. Mit dem BG BGBl I 2023/97 wurde das WiEReG novelliert (s Grill, Änderung des WiEReG - eine insolvenzrechtliche Betrachtung, ZIK 2023/128, 143). Ua legt der neue Abs 2a letzter S des § 9 WiEReG das berechtigte Interesse des Insolvenzverwalters an der Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für die Zwecke des Insolvenzverfahrens fest.