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Kein Restrukturierungsverfahren bei Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2023/153ZIK 2023, 155 Heft 4 v. 31.8.2023

ReO: §§ 1, 5, 6, 7, 19, 24

IO: § 254 Abs 5

Ein Restrukturierungsverfahren dient zur Vermeidung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit. Daher ist es bei bereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit nicht einzuleiten. Diese ist jedenfalls wahrzunehmen, wenn sie sich bereits aus dem Vorbringen der Schuldnerin ergibt. Wird gleichzeitig mit der Einleitung des Restrukturierungsverfahrens eine Vollstreckungssperre beantragt, ist die Zahlungsunfähigkeit näher zu prüfen.

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