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Zum Äußerungsrecht des Schuldners bei Masseverwertung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2023/150ZIK 2023, 153 Heft 4 v. 31.8.2023

IO: §§ 117, 118

Der Insolvenzverwalter hat ua bei der Liegenschaftsverwertung dem Schuldner Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Stets ist es die konkrete Maßnahme, also das konkrete Kaufanbot, zu dem der Schuldner zu hören ist. Das Ergebnis oder einer solchen Äußerung entgegenstehende Hindernisse sind dem Gläubigerausschuss und dem InsolvenzG mitzuteilen.

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