IO: § 28 Z 1, § 29
UmgrStG: § 19 Abs 2 Z 5
"Unentgeltliche Verfügungen" des Schuldners, die er in den letzten zwei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, sind anfechtbar. Das Vorliegen einer unentgeltlichen Verfügung wird einerseits (objektiv) durch das Fehlen einer konditional, kausal oder synallagmatisch verbundenen Gegenleistung charakterisiert (zB 3 Ob 240/09d mwN). Andererseits wird aber auch betont, dass der Tatbestand nur erfüllt ist, wenn Zweck der Leistung Freigebigkeit ist (RIS-Justiz RS0033054), sodass es auf den (subjektiven) Willen des Leistenden ankommt (zB 3 Ob 240/09d; 3 Ob 244/09t; 3 Ob 167/11x). Diese oft nebeneinander stehenden Begründungslinien sind nicht leicht vereinbar: Einerseits soll festgestelltes Fehlen von Schenkungsabsicht die Anfechtung schon auf der Tatsachenebene ausschließen (3 Ob 167/11x); andererseits soll es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit (offenbar allein) auf den "objektiven Sachverhalt" ankommen (9 ObS 19/89). Vermittelnd wird ausgeführt, dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung oder gar das Fehlen einer Gegenleistung Schenkungsabsicht "indiziert" (zB 6 Ob 175/01f).