IO: §§ 21, 22
ABGB: §§ 914, 915, 1168a
Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, sondern auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalls, bezogen. Die Garantie hat daher jene Bedingungen genau zu umschreiben, von deren Erfüllung die Garantieverpflichtung abhängig gemacht wird (RIS-Justiz RS0016946). Steht keine über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehende übereinstimmende Parteiabsicht fest, dann kommt es nur auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde, nicht aber darauf an, wie eine Partei diese subjektiv verstanden hat (RIS-Justiz RS0017783 [T4]). Die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den im ABGB festgelegten Auslegungsregeln (RIS-Justiz RS0033002, RS0017670). Im Zweifel sind Garantieerklärungen eher eng und förmlich auszulegen (RIS-Justiz RS0017005 [T8]).