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(Mangelnde) Kostendeckung: Sperrfrist/offenkundige Zahlungsunfähigkeit

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2023/78ZIK 2023, 79 Heft 2 v. 30.4.2023

IO: §§ 71, 71a, 71b, 72, 72d, 181, 183a

EO: § 49a

Wurde bereits in einem anderen Verfahren ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, so muss in einem binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Rechtskraft des Beschlusses eingebrachten (weiteren) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Antragsteller bescheinigt werden, dass nunmehr Vermögen vorhanden ist. Alternativ hat er sich bereit zu erklären, einen Kostenvorschuss zu erlegen. Die Abweisung mangels Kostendeckung löst daher eine Sperrfrist von sechs Monaten für einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus. Die Sperrfrist gilt nicht absolut, sondern ein neuer Eröffnungsantrag ist vor Ablauf von sechs Monaten bei geänderten Umständen zulässig. Dazu muss kostendeckendes Vermögen vorhanden sein, bei juristischen Personen reicht auch solches der organschaftlichen Vertreter oder des Mehrheitsgesellschafters. Die Sperrfrist gilt ferner dann nicht, wenn der Antragsteller zum Erlag eines Kostenvorschusses bereit ist. Das nunmehrige Vorhandensein kostendeckenden Vermögens ist vom Antragsteller zu bescheinigen. Die Glaubhaftmachung ist bereits im Antrag zu erbringen.

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