IO: §§ 99, 201, 252, 254 Abs 5
ZPO: § 272
Zur Wahrnehmung eines Einleitungshindernisses ist stets ein Antrag eines Insolvenzgläubigers erforderlich. Er hat den Abweisungsgrund auch glaubhaft zu machen. Anderes gilt nur dann, wenn sich das Einleitungshindernis schon aus dem Bericht des G ergibt. Verlangt ist jedoch nur eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit, die dann Ausgangspunkt für weitere amtswegige Erhebungen des G ist. Das Gesetz normiert damit ein zweistufiges Prüfungsverfahren. Auf der ersten Prüfungsebene trifft den antragstellenden Gläubiger eine subjektive Bescheinigungslast. Zusätzliche amtswegige Erhebungen haben in diesem Stadium der Prüfung nicht stattzufinden. Wurden diese jedoch durchgeführt, so sind sie bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Das G muss sich auch nicht auf die angebotenen Bescheinigungsmittel beschränken und kann von sich aus weitere Bescheinigungsmittel heranziehen. Im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung ist die volle Überzeugung vom Vorliegen des Einleitungshindernisses zu fordern. Eine Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist daher nur möglich, wenn das Vorliegen eines Einleitungshindernisses feststeht; die bloße Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus.