IO: § 12d
EO: §§ 326 ff
Die Zwangsverwaltung erlischt bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur in den gesetzlich geregelten Fällen, daher nicht die Zwangsverwaltung eines Fruchtgenussrechts.
IO: § 12d
EO: §§ 326 ff
Die Zwangsverwaltung erlischt bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur in den gesetzlich geregelten Fällen, daher nicht die Zwangsverwaltung eines Fruchtgenussrechts.