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Die Zwangsverwaltung eines Fruchtgenussrechts erlischt nicht bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2023/74ZIK 2023, 71 Heft 2 v. 30.4.2023

IO: § 12d

EO: §§ 326 ff

Die Zwangsverwaltung erlischt bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur in den gesetzlich geregelten Fällen, daher nicht die Zwangsverwaltung eines Fruchtgenussrechts.

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