IO: § 10 Abs 1, § 14 Abs 1
EO: § 353
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Der Anmeldung zum Insolvenzverfahren unterliegen also auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen - wie etwa solche auf eine vertretbare Handlung -, aber in eine solche verwandelt werden können, nicht hingegen Ansprüche, die nicht in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken sind, wie etwa Unterlassungsansprüche (RIS-Justiz RS0064079).