IO: §§ 7, 110, 112, 113
ZPO: § 396
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners kann gegen diesen während des Insolvenzverfahrens kein Leistungsurteil erwirkt werden. Durch die Aufnahme des zunächst unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige gegen den Schuldner geführte Leistungsprozess von Gesetzes wegen zu einem Prüfungsprozess. Die Änderung des Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren über die Richtigkeit der angemeldeten Forderung hat über Antrag oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen. Das gilt auch für ein nicht rechtskräftiges klagestattgebendes Versäumungsurteil. Vor Aktenvorlage an das BerufungsG ist für die deklarative Beschlussfassung das ErstG funktionell zuständig.