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Pandemiebedingte Mietzinsbefreiung und (andere) Geschäftsmöglichkeit

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2022/128ZIK 2022, 119 Heft 3 v. 12.7.2022

ABGB: §§ 1096, 1104 f, 1107

Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, etwa einer Seuche, gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, ist kein Bestandzins zu entrichten. Die COVID-19-Pandemie ist als Seuche zu werten, und aufgrund dieser Pandemie durch Gesetz oder Verordnung angeordnete Betretungsverbote für Geschäftsräume in Bestandobjekten führen zu deren Unbenutzbarkeit (RIS-Justiz RS0133812).

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