IESG: § 1 Abs 2 Z 1 und 3
AngG: § 16 Abs 1
Ein nach den Bestimmungen des IESG geltend gemachter Anspruch muss einer im Gesetz normierten Kategorie (Entgelt, Schadenersatz, sonstiger Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, Verfahrenskosten) gesicherter Ansprüche zugeordnet werden (RIS-Justiz RS0127035). Der Begriff des Entgelts setzt ein Synallagma zu den vom Arbeitnehmer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen voraus. Sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber haben zwar ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis, entspringen jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung.