1. In Vorbereitung sind Änderungen beim 1. und 2. COVID-19-JuBG: s den A 2094/A 27. GP . IW geht es um die Verschiebung von Befristungen. Insolvenzverfahren sind davon kaum berührt, weil die meisten Anordnungen bereits außer Kraft getreten sind (s zuletzt ZIK 2021/91, 81). Relevant für sie ist die geplante Änderung in § 3 Abs 1 und 4 1. COVID-19-JuBG, die Frist für digitale Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen soll bis 30. 6. 2022 verlängert werden. Nicht vorgeschlagen wird dagegen eine Verschiebung des Außerkrafttretens von § 11a 2. COVID-19-JuBG, Anträge auf Abschluss von Sanierungsplänen mit dreijähriger Zahlungsfrist müssen daher bis 31. 12. 2021 eingebracht werden.