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Vereinfachte Musterzeichnungen nach § 31 UGB

ZIK aktuellBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2021/134ZIK 2021, 125 Heft 4 v. 8.10.2021

Die GREx (BGBl I 2021/86) brachte eine Vereinfachung für Musterzeichnungen in Insolvenzsachen und Zwangsverwaltungen. Nach § 77a IO und § 342 EO ist, wenn der Schuldner bzw Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen ist, dort auch der Name von Sanierungs- oder Masseverwalter, besonderem Verwalter bzw Treuhänder sowie des Zwangsverwalters einzutragen. Früher hatten diese einzutragenden Personen ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnungen in beglaubigter Form einzureichen. Seit 1. 7. 2021 reicht es dann, wenn eine allgemeine Zeichnung der Unterschrift in beglaubigter Form in die Urkundensammlung des Firmenbuchs oder ein anderes Urkundenarchiv nach §§ 91c und 91d GOG eingestellt wurde, aus, auf diese Zeichnung hinzuweisen. Damit soll wiederholt bestellten Verwalter*innen erspart werden, in jedem einzelnen Fall neuerlich eine beglaubigte Musterzeichnung vorlegen zu müssen (ErläutRV zur GREx 770 BlgNR 27. GP 75).

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