GmbHG: § 21 Abs 3 Z 1, § 25 Abs 1, § 82 Abs 1, § 83 Abs 1
Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch steht dabei der Kommanditgesellschaft zu (RIS-Justiz RS0123863).