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Zu den Publizitätserfordernissen bei der Sicherungszession

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2021/85ZIK 2021, 77 Heft 2 v. 14.5.2021

ABGB: § 1392

ZPO: § 502 Abs 1

Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform zustande. Die erforderliche Publizität kann durch einen Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schuldners oder durch Verständigung des Drittschuldners erzielt werden.

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