IESG: §§ 1, 3a Abs 1
ABGB: § 879 Abs 1
Vereinbarungen und Verhaltensweisen, durch die das Risiko im Insolvenzfall missbräuchlich auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds überwälzt bzw durch die eine sonst nicht bestehende Verpflichtung des Insolvenz-Entgelt-Fonds begründet werden soll, sind diesem gegenüber nichtig. Dabei wird das "Stehenlassen" laufender Entgelte durch einen Arbeitnehmer für die Beantwortung der Frage als maßgeblich erachtet, ob der Arbeitnehmer seiner Obliegenheit nachkam, das Arbeitsverhältnis wegen Vorenthaltens der Bezüge durch vorzeitigen Austritt zu beenden. Das Unterlassen des Austritts wird als gewichtiges Indiz für die Absicht des Arbeitnehmers angesehen, er wolle die anfallenden Entgeltansprüche auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds überwälzen bzw nehme er solches zumindest (billigend) in Kauf (1 Ob 23/07z [Pkt 1.]). Zwar kann regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des "Stehenlassens" von Entgeltansprüchen nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds überwälzen wolle. Allerdings kann im Einzelfall dann, wenn zum "Stehenlassen" von Entgelt weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, die Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenz-Entgelt missbräuchlich sein (RIS-Justiz RS0119679; RS0116935).