ABGB: § 1392
ZPO: § 502 Abs 1
Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform zustande. Die erforderliche Publizität kann durch einen Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schuldners oder durch Verständigung des Drittschuldners erzielt werden.