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Keine Fortsetzung eines Außerstreitverfahrens über die Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses als "Prüfungsprozess"

BeiträgeMag. Carla Zimmermann, LL.B.ZIK 2021/7ZIK 2021, 11 Heft 1 v. 18.3.2021

Das mietrechtliche Außerstreitverfahren über die Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) sowie des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (§ 37 Abs 1 Z 12a MRG) ist nicht geeignet, um als "Prüfungsprozess" in einem Insolvenzverfahren zu fungieren.

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