IO: §§ 82, 82c, 86, 125 Abs 2, § 252
ZPO: § 528 Abs 2 Z 3
Die Rechte und Pflichten besonderer Verwalter richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen. Daraus ist ua abzuleiten, dass dem besonderen Verwalter ein eigener Entlohnungsanspruch gegen die Insolvenzmasse zusteht, und zwar ein solcher auf Regelentlohnung aus den einbringlich gemachten Verwertungserlösen. Er ist herabzusetzen, wenn der besondere Verwalter nur einen auf bestimmte (Einzel-)Aufgaben eingeschränkten Tätigkeitsbereich abzudecken hatte.