IO: §§ 82, 82d
RAO: § 19a
Der Masseverwalter kann für anwaltliche Leistungen, die er als Rechtsanwalt im Zuge seiner Verwaltung erbringt, gesonderten Kostenersatz aus der Insolvenzmasse neben der Entlohnung für seine Verwaltungstätigkeit beanspruchen (6 Ob 242/06s). Es entspricht dem Grundsatz der effizienten Konkursabwicklung, dass ein zum Masseverwalter bestellter Rechtsanwalt Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, selbst führt. Auf diese Weise kann er im Verfahren die ihm aus der Konkursabwicklung bekannten Umstände unmittelbar nutzen. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt wird nicht mit der Regelentlohnung abgegolten. Die Kosten für den Einsatz besonderer Sachkunde wären ebenso angefallen, wenn ein externer Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt worden wäre. Soweit die Prozesskosten bei erfolgreicher Prozessführung durch den Masseverwalter in die Masse bezahlt bzw vom Masseverwalter einbringlich gemacht werden, ist dieser berechtigt, die ihm entstandenen Kosten ohne Befassung des InsolvenzG bzw des Gläubigerausschusses der Insolvenzmasse zu entnehmen, da er wegen seinen Anspruchs auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Prozess ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der P hat.