IO: §§ 51, 69
GmbHG: §§ 15a, 20 Abs 2
Es ist zwar grundsätzlich zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen zu beschränken. Das ist aber nur im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Notgeschäftsführer, nicht jedoch Dritten gegenüber wirksam (3 Ob 3/01i; 6 Ob 292/06v; 6 Ob 79/11b) und kann auch nicht im Firmenbuch eingetragen werden (6 Ob 292/06v; 6 Ob 79/11b). Ergibt sich die Einschränkung des Tätigkeitsbereichs nicht aus dem Spruch des Bestellungsbeschlusses, sondern lediglich aus dessen Begründung, wirkt sie nicht einmal im Innenverhältnis (6 Ob 23/94).