IO: §§ 25a, 25b, 26 Abs 3
GmbHG: § 76
Die insolvenzrechtlichen Regelungen über die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners, über unwirksame Vereinbarungen und über Anträge sind auf Gesellschaftsverträge nicht anwendbar. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters kann daher ein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter zur Folge haben.