IO: § 25
AMFG: § 45a
In den Rechtsfolgen unterscheidet sich der begünstigte Austritt des Arbeitnehmers während eines Konkursverfahrens nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer hat daher auch Anspruch auf Schadenersatz in der Art der Kündigungsentschädigung (RIS-Justiz RS0120259 [T3]). Dem Arbeitnehmer gebührt die Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung. Das zeitliche Maß des Ersatzanspruchs wird durch die für den Arbeitgeber hinsichtlich des konkreten Arbeitnehmers - unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung - bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt (RIS-Justiz RS0120259; 8 ObS 15/07z).